02.07.2010 | Deliktsansprüche
Bestimmung des pfandfreien Betrags laufender Sozialhilfeleistungen durch die ARGE
Die Vollstreckung in Arbeitseinkommen bzw. laufende Sozialleistungen wegen Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Delikt) spielt in der gerichtlichen Praxis zwar eine große Rolle. Oft ist aber unbekannt, dass selbst bei Schuldnern, die Sozialleistungen durch die ARGE in Form von Hartz IV beziehen, noch etwas zu holen ist. Der folgende Beitrag zeigt die Einzelheiten.
Diese Besonderheiten sind bei der Lohnpfändung zu beachten
§ 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs - auch wegen der Zinsen (LG Stuttgart InVo 05, 157; a.A. LG Ellwangen InVo 04, 162) - aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll wegen des Deliktscharakters im Rahmen der Lohnpfändung bis an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gebracht werden.
Praxishinweis: Das Privileg erstreckt sich auch auf die Verfahrenskosten einer Klage auf Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, die der Gläubiger erhebt, um das Vollstreckungsprivileg für die ihm aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehende Forderung zu erreichen (z.B. weil sich der Nachweis allein durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids, Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils nicht führen lässt; LG Saarbrücken JurBüro 06, 380; a.A. LG Koblenz VE 10, 51).
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