01.11.2006 | Deliktspfändung
Pfändungsfreigrenzen unbeachtet lassen: Bevorrechtigte Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO
In VE 06, 141, haben wir berichtet, dass der Gläubiger bei der Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO in den privilegierten Fällen der §§ 850dund 850f Abs. 2 ZPO nicht beachten muss. Der Schuldner wird vielmehr auf den notwendigen Unterhalt beschränkt. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO und das taktisch richtige Vorgehen. Er wird in der nächsten Ausgabe von „Vollstreckung effektiv“ fortgesetzt.
Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung
Bei der Zwangsvollstreckung von Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ist der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens nicht unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu ermitteln. Vielmehr ist dem Schuldner nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Wie schon bei der privilegierten Pfändung von Unterhaltsforderungen nach § 850d ZPO, entspricht der notwendige Unterhalt dem individuellen Sozialhilfesatz des Schuldners, der dem- entsprechend fiktiv nach dem SGB II bzw. SGB XII zu bestimmen ist.
Woraus kann sich eine vorsätzlich unerlaubte Handlung ergeben?
Für die Privilegierungen nach § 850f Abs. 2 ZPO ist unerheblich, ob sich die unerlaubte Handlung gegen die Person oder das Vermögen des Gläubigers richtete. Unerheblich ist auch, ob die Forderung aus weiteren Rechtsverhältnissen begründet ist, etwa auch noch ein vertraglicher Anspruch besteht.
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