02.07.2010 | Der praktische Fall
Fehlende Zustellung an Schuldner unbeachtlich, Drittschuldner muss zahlen
Ein Leser schilderte uns folgende Fall: Gläubiger G. pfändet in die Bankverbindung des Schuldners S. Der PfÜB konnte dem S. jedoch wegen Umzugs nicht zugestellt werden. Der Bank B. als Drittschuldnerin wurde der PfÜB jedoch zugestellt. B. hat nach zwei Wochen (vgl. § 835 Abs. 3 ZPO a.F.) den pfändbaren Betrag an G. abgeführt. Frage: Muss G. den Betrag erstatten, weil S. zu spät Bescheid wusste? Der Antrag auf Kontoschutz nach § 850k ZPO a.F. (seit 1.7.10 § 850l ZPO) kam verspätet.
Pfändung wird mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam
Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Für die Wirksamkeit der Pfändung ist die Zustellung an den Schuldner daher unbeachtlich.
Mit der Zustellung an den Schuldner wird dieser von der wirksamen Pfändung lediglich in Kenntnis gesetzt, damit er mit Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung seine Rechte wahrnehmen kann.
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