01.11.2003 · Fachbeitrag · Der praktische Fall
Gesonderte Gebühren für Antrag auf Kostenfestsetzung
| Bereits in VE 03, 12 und 48, haben wir über die Notwendigkeit berichtet, Vollstreckungskosten zwecks Verjährungsunterbrechung titulieren zu lassen. Bei solchen Massenverfahren stellt sich die Frage, ob Rechtsanwälte hierfür gesonderte Gebühren verlangen können und ob diese durch den Schuldner zu erstatten sind. Hierzu erreichte uns folgende Leseranfrage: Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung des Gläubigers beantragte der Anwalt die Kostenfestsetzung von angefallenen Vollstreckungskosten nach §§ 788, 91 ZPO. Hierfür begehrte er von der Rechtsschutzversicherung eine Gebühr von 3/10 nach § 57 BRAGO. Die Versicherung lehnte dies ab. Zu Recht ? |
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