01.04.2005 | Der praktische Fall
Pfändung von Steuererstattungsansprüchen: Widerstand des Finanzamts nicht hinnehmen
Ein Leser schilderte uns folgenden Fall:
Der praktische Fall: Wenn sich das Finanzamt querstellt |
Gläubiger G. hatte gegen Schuldner S. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Anspruchs auf Einkommensteuererstattung für das Jahr 2002 erwirkt. Wenig später wurde der Gerichtsvollzieher beauftragt, dem S. die Lohnsteuerkarte 2002 wegzunehmen, was dieser auch tat. Daraufhin hat G. die Einkommensteuererklärung 2002 des S. angefertigt und ihm zur Unterschrift zugesandt. S. hat auch auf mehrfache Aufforderungen nicht reagiert. Die Anfrage an das zuständige Finanzamt, ob G. selbst die Einkommensteuererklärung des S. unterschreiben kann, wurde mit Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH abgelehnt.
Unter Hinweis auf die Argumentation in VE 04, 96 und 197, wurde bei dem Vollstreckungsgericht ein Antrag dahingehend gestellt, den G. zu ermächtigen, die Antragsbefugnis des S. gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner Statt auszuüben. Das Vollstreckungsgericht erließ daraufhin einen stattgebenden Beschluss, der die entsprechende Ermächtigung des G. enthielt. Gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung 2002 und der Lohnsteuerkarte wurde dieser Beschluss dem zuständigen Finanzamt übersandt mit dem Antrag, nun die Einkommensteuerveranlagung des Schuldners durchzuführen. Das Finanzamt weigert sich jedoch, diesem Antrag nachzukommen. Es vertritt die Auffassung, dass durch den PfÜB nur der Zahlungsanspruch des S. auf den G. übertragen worden ist, nicht aber die gesamte Rechtsstellung. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung sei ein höchstpersönliches steuerliches Gestaltungsrecht und könne nur vom Steuerpflichtigen gestellt werden. Auf den vorliegenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts ist das Finanzamt mit keinem Wort eingegangen. Hiergegen hat G. Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Was ist falsch gelaufen? |
Gläubiger und Vollstreckungsgericht sind fehlerhaft vorgegangen
Zunächst ist festzuhalten, dass das Vollstreckungsgericht nicht berechtigt war, unmittelbar einen Beschluss nach § 887 ZPO mit der Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme in Form der Unterzeichnung der Steuererklärung durch ihn zu erlassen. Der BGH hat entschieden, dass es sich hierbei um die ultima ratio handelt (VE 04, 37, Abruf-Nr. 040322).
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