01.10.2006 | Der praktische Fall
So vollstrecken Sie in Leasingansprüche
Schuldner S. hat ein Habenkonto, auf dem sich zum Zeitpunkt der eV nur 10 EUR befinden. Gleichwohl hat er einen Audi A6 geleast. Es stellen sich für Gläubiger G. zwei Fragen: Wie kann S. die monatlichen Leasingraten für den Pkw von 400 EUR aufbringen und G. an den Leasingvertrag kommen?
Schuldner muss Auskunft über sein Vermögen geben
Der Schuldner ist nach § 807 ZPO verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen Grund und Höhe zu bezeichnen. Das Vermögensverzeichnis muss dabei in sich schlüssig sein. Es muss also erkennbar werden, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet:
- Hat der Schuldner bisher noch keine eV abgegeben und ist die Vollstreckung fruchtlos verlaufen, kann der Gläubiger ein eV-Verfahren einleiten. Der Schuldner muss dann erklären, wie er die Leasingraten bezahlt.
- Soweit der Schuldner die eV bereits abgegeben hat, können Gläubiger (die gebührenfreie) Nachbesserung verlangen, wenn sich aus der eV nicht ergibt, wie der Schuldner die Leasingraten bezahlt und zugleich seinen Unterhalt bestreitet. Voraussetzung: Zum Zeitpunkt der ursprünglichen eV muss der Leasingvertrag schon abgeschlossen, d.h. der Schuldner mit Leasingraten belastet sein.
- Hat der Schuldner die eV vor weniger als drei Jahren abgegeben, aber erst zeitlich danach den Leasingvertrag abgeschlossen, kommt die Abgabe einer erneuten eV nach § 903 ZPO in Betracht. Der Abschluss des Leasingvertrags mit einer monatlichen Rate von 400 EUR legt nahe, dass der Schuldner nach Abgabe der ersten e.V. Vermögen erworben hat.
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