Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.12.2009 | Der praktische Fall

    Urkundenherausgabe nach § 836 Abs. 3 ZPO

    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger bei einer Gehaltspfändung die Herausgabe der Lohnabrechnungen als Nebenrecht nicht ausdrücklich mitpfänden. Es stellt sich daher die Frage, was Gläubiger unternehmen können, um später an Lohnabrechnungen zu gelangen.  

     

    Allgemeines

    Der Schuldner muss nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben. Diese Pflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, und solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH VE 07, 41). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten (BGH FamRZ 06, 1272). Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage überprüfen und notfalls eine solche beziffern zu können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden. Daraus folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist. Die Norm beschränkt daher die Herausgabepflicht nicht nur auf Urkunden aus der Zeit nach der Pfändung. Entscheidend ist, ob die Urkunden Beweis- und Überprüfungszwecken im Hinblick auf die gepfändete Forderung dienen.  

     

    Checkliste: Das sind die herauszugebenden Urkunden nach § 836 Abs. 3 ZPO
    • Sparbücher (AG Bremen JurBüro 98, 605) und Kontoauszüge (BGH VE 06, 25),

     

    • Versicherungspolicen (LG Darmstadt DGVZ 91, 9; OLG Frankfurt JurBüro 77, 855),

     

    • Schuldscheine, Mietverträge, Arbeitsverträge,

     

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen (BGH VE 07, 41: ab den letzten drei Monaten vor Zustellung des PfÜB; LG Köln DGVZ 02, 186; a.A. LG Bochum JurBüro 00, 437),

     

    • Verdienstbescheinigungen (OLG Hamm JurBüro 95, 163; LG Stuttgart Rpfleger 98, 166; LG Augsburg JurBüro 96, 386; LG Koblenz JurBüro 96, 664),

     

    • Geschäftsführeranstellungsverträge (LG Heidelberg JurBüro 95, 383),

     

    • Vereinbarungen über Sicherungsabtretungen (LG Paderborn JurBüro 02, 159; LG München II InVo 01, 64),

     

    • Vollstreckungstitel,

     

    • Leistungsbescheide des Arbeitsamts (AG Dortmund JurBüro 08, 100; AG Wuppertal JurBüro 07, 495; LG Regensburg Rpfleger 02, 468; LG Essen JurBüro 01, 153),

     

    • Rentenbescheide des Rentenversicherungsträgers (LG Stuttgart InVo 02, 514),

     

    • Nachweise über vorrangige Pfändungen (LG Frankfurt/Main InVo 02, 516; LG Bielefeld JurBüro 95, 384; LG Stuttgart Rpfleger 98, 166),

     

    • Schuldanerkenntnis des Drittschuldners,

     

    • Belege über Ratenzahlungen (LG Hof DGVZ 91, 138), nicht: EC-Karte (BGH NJW 03, 1256),

     

    • Kontoauszüge (LG Stuttgart Rpfleger 08, 211; aber nur, wenn sich keine Einschränkung aus dem PfÜB ergibt (LG Wuppertal VE 07, 163),

     

    • Lohnsteuerkarte nur im Rahmen des Drittschuldnerprozesses oder wenn der Gläubiger am Steuerfestsetzungsverfahren beteiligt ist (BGH VE 04, 37; a.A. BGH VE 08, 100) und

     

    • Leistungsbescheide des Sozialleistungsträgers (in Ausnahmefällen kann dieser vor Herausgabe eines Leistungsbescheids Daten durch Schwärzung anonymisieren, die der Gläubiger zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nicht benötigt (AG Wuppertal JurBüro 07, 495).
     

    Grundsatz: Keine Bezeichnung der Urkunden im PfÜB erforderlich

    Gemäß §§ 412, 401 BGB erstreckt sich die Forderungspfändung selbst ohne ausdrückliche Bezeichnung im PfÜB auch auf die mit der Forderung einhergehenden unselbstständigen Nebenansprüche (AG Wuppertal JurBüro 07, 497). Eine besondere Herausgabeanordnung ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGH VE 06, 147; LG Berlin Rpfleger 93, 294; LG Hannover Rpfleger 94, 221; LG Darmstadt DGVZ 91, 9).