02.12.2009 | Der praktische Fall
Urkundenherausgabe nach § 836 Abs. 3 ZPO
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger bei einer Gehaltspfändung die Herausgabe der Lohnabrechnungen als Nebenrecht nicht ausdrücklich mitpfänden. Es stellt sich daher die Frage, was Gläubiger unternehmen können, um später an Lohnabrechnungen zu gelangen.
Allgemeines
Der Schuldner muss nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben. Diese Pflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, und solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH VE 07, 41). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten (BGH FamRZ 06, 1272). Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage überprüfen und notfalls eine solche beziffern zu können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden. Daraus folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist. Die Norm beschränkt daher die Herausgabepflicht nicht nur auf Urkunden aus der Zeit nach der Pfändung. Entscheidend ist, ob die Urkunden Beweis- und Überprüfungszwecken im Hinblick auf die gepfändete Forderung dienen.
Checkliste: Das sind die herauszugebenden Urkunden nach § 836 Abs. 3 ZPO |
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Grundsatz: Keine Bezeichnung der Urkunden im PfÜB erforderlich
Gemäß §§ 412, 401 BGB erstreckt sich die Forderungspfändung selbst ohne ausdrückliche Bezeichnung im PfÜB auch auf die mit der Forderung einhergehenden unselbstständigen Nebenansprüche (AG Wuppertal JurBüro 07, 497). Eine besondere Herausgabeanordnung ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGH VE 06, 147; LG Berlin Rpfleger 93, 294; LG Hannover Rpfleger 94, 221; LG Darmstadt DGVZ 91, 9).
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