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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung

    Leistungen der Krankenkassen sind pfändbar

    | Im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichenVersicherung Goebel, VE 6/01, 78; David, VE 7/01, 92 muss einSchuldner unter Ziffer 11 des amtlichen Vordrucks lediglich den Bezugvon Krankengeld angeben. Hingegen wird die Frage nach derMitgliedschaft in Krankenkassen nicht gestellt, so dass dermögliche Zugriff des Gläubigers auf entsprechendeAnsprüche des Schuldners ignoriert wird. Eine effektiveZwangsvollstreckung verlangt hier einen aktiven Gläubiger, derdurch zusätzliche Fragen neue Vermögensquellen des Schuldnerserkennt, in diese vollstreckt und so anderen Gläubigern einenSchritt voraus ist. |