30.04.2010 | Fehlervermeidung
Keine Sicherungshypothek bei einer Erbengemeinschaft
Regelmäßig versuchen Gläubiger, gegen einen Schuldner, der Mitglied einer Ebengemeinschaft ist, eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen. Das Gericht fordert dann jedes Mal den Gläubiger auf, den Antrag zurückzunehmen, mit der Begründung, dass "der Anteil an einer Erbengemeinschaft nicht mit einer Hypothek belastet werden kann." Was ist hier zu tun?
Gläubiger muss Erbanteil pfänden
Hat eine Person nach ihrem Tod mehreren Personen den Nachlass hinterlassen, können diese nur gemeinschaftlich hierüber verfügen. Jeder Miterbe hat aber das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu verlangen (§§ 2042, 752, 753 BGB).
Um auf die Immobilie im Ganzen zugreifen zu können, ist es daher zunächst erforderlich, dass der Gläubiger den Anteil des Schuldners an der Erbengemeinschaft pfändet und sich überweisen lässt (Musterformulierung: VE 06, 203).
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