30.04.2008 | Fehlervermeidung
Schuldnerschutzfristen bei Kontenpfändung genau überwachen
In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass einerseits Schuldner auf die Pfändung überhaupt nicht reagieren und andererseits Gläubiger nach Ausbringung der Pfändung keine weiteren Tätigkeiten entfalten. Die Pfändungsbeschlüsse und Drittschuldnererklärungen werden oft einfach zur Akte genommen und nicht mehr berücksichtigt. Vielfach werden von den Banken auch Beträge ausgekehrt und einige Tage später als nicht pfändbares Guthaben wieder zurückgefordert. Viele Gläubiger zahlen die Beträge dann ohne weitere Prüfung zurück. Hierzu folgender Fall aus der Praxis:
Typischer Praxisfall: Ausgangssituation |
Am 27.11.07 pfändete Gläubiger G. das Konto des Schuldners S. bei der XY.-Bank. Der PfÜB wurde am 3.12.07 erlassen und am 7.1.08 an die Drittschuldnerin zugestellt. Im Rahmen der Drittschuldnererklärung teilte die XY.-Bank mit Schreiben vom 14.1.08 mit, dass die von der Pfändung betroffenen Konten zum Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben ausgewiesen haben und zudem nur Sozialleistungen eingehen. Zugunsten des G. wurde ein Sperrvermerk angebracht. Am 4.3.08 kehrte die XY.-Bank sodann einen Betrag an den G. aus. Am 12.3.08 erhielt G. folgendes Schreiben der Drittschuldnerin D.:
„Sehr geehrter Gläubiger G.,
gemäß § 840 ZPO teilen wir folgendes mit:
Das von der Pfändung betroffene Konto Nr. ... weist zurzeit kein pfändbares Guthaben aus. Aufgrund eines Versehens haben wir am 4.3.08 auf Ihr Konto Nr. ... eine Zahlung in Höhe von ... EUR aus nicht pfändbarem Guthaben (Sozialleistung) vorgenommen.
Nun bitten wir Sie höflichst um Rückbuchung des Betrags i.H.v. ... EUR. Aufgrund der Pfändung der künftigen Ansprüche aus dem Girovertrag werden wir selbstverständlich auch in Zukunft entstehende Guthaben berücksichtigen und überweisen. Wir werden Ihre Pfändung in Zukunft weiter beachten. Sobald sich Guthaben zu Ihren Gunsten ergeben werden wir es unaufgefordert an Sie auskehren.
Mit freundlichen Grüßen XY.-Bank“ |
Pfändungsschutz kann nur auf Antrag des Schuldners gewährt werden
Gläubiger müssen beachten, dass sich der Pfändungsschutz an der Quelle, etwa für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO), Mieteinnahmen (§ 851b ZPO) oder Landwirte (§ 851a ZPO) bei Eingang der Forderung auf dem Konto nicht fortsetzt. Mit Gutschrift der jeweiligen Zahlung greifen daher die jeweiligen Schutzregelungen §§ 850c ff. ZPO nicht mehr! Der Saldo ist also unbegrenzt pfändbar.
Zwei-Wochenfrist ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses
Befindet sich auf dem Konto des Schuldners ein Guthaben bestimmt § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO, dass das Geldinstitut erst zwei Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses leisten darf (§ 829 Abs. 3, § 222 ZPO, § 188 Abs. 1 BGB). Dies ist ein befristeter Leistungsaufschub für den Schuldner. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist kann der Schuldner einen Schutzantrag nach § 850k ZPO stellen, um die vorläufige Aufhebung oder einstweilige Anordnung durch das Vollstreckungsgericht insoweit zu erwirken, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
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