04.06.2009 | Forderungspfändung
Das müssen Sie jetzt bei der Pfändung des Pflichtteilsanspruchs beachten
In VE 09, 80, haben wir über die aktuelle Entscheidung des BGH vom 26.2.09 (Abruf-Nr. 091118) zur Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs berichtet. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt der BGH-Entscheidung |
Gläubiger G. betreibt gegen Schuldner S. wegen einer titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Vollstreckungsgericht den angeblichen Anspruch des S. gegen den Drittschuldner D. „auf Pflichtteil nach J.K., gestorben am 31.12.02“ gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. G. hat sich weder in seinem Antrag noch im weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Auch der PfÜB enthält insoweit keine Angaben oder Hinweise auf eine eingeschränkte Wirkung der Pfändung.
D. hat gegen den PfÜB Erinnerung eingelegt. Begründung: Die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO müssten bereits im Antrag dargelegt und im Beschluss zum Ausdruck gebracht werden; ein Überweisungsbeschluss sei erst zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Die Erinnerung ist ebenso wie die anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des D. hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses, soweit in ihm die Überweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs an G. zur Einziehung angeordnet wurde, zur Aufhebung der diesen Teil des Beschlusses bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen und zur Zurückweisung des entsprechenden Antrags G. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Pfändung richtet, ist sie unbegründet. |
So argumentiert der BGH
Während der BGH den erlassenen Pfändungsbeschluss nicht beanstandete, hob er den Überweisungsbeschluss mit folgender Begründung auf:
Checkliste: die Kernargumente des BGH |
Da die Verwertbarkeit in der Schwebe bleibe, solange die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien, gehöre ein entsprechender Hinweis zur Bestimmung des Anspruchs in Antrag und Beschluss (Kuchinke, a.a.O.; LG Münster NJW-RR 06, 1020).
Nach der Gegenansicht müssen Antrag und Beschluss insoweit keine Angaben enthalten (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 273a; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 852 Rn. 3, 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 852 Rn. 4; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 852 Rn. 3; Greve, ZIP 96, 699; Hannich, a.a.O.). Begründung: Vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Dieser Auffassung hat sich nun auch der BGH mit der o.g. Entscheidung vom 26.2.09 (a.a.O.) angeschlossen.
Praxishinweis: Danach ist im vorliegenden Fall der Pfändungsbeschluss nicht zu beanstanden. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch ist hinreichend bestimmt. Der Beschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf die nur bedingte Verwertbarkeit enthält. |
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