04.09.2008 | Forderungspfändung
Das muss der Gläubiger beim Zulassungsverfahren im Rahmen der Rückgewinnungshilfe beachten
In VE 05, 133, haben wir die Grundzüge der Rückgewinnungshilfe dargestellt. Hierbei haben wir auch darauf hingewiesen, dass der Geschädigte der Straftat, der in sichergestelltes Vermögen des Täters vollstrecken möchte, zunächst seine Zulassung beantragen muss. Im Folgenden wird dargestellt, auf was der Gläubiger hierbei achten muss.
Zahlung durch Staatsanwaltschaft kein „Selbstläufer“
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass der Geschädigte der Straftat erwartet, die Staatsanwaltschaft werde ihm das ihm zustehende Geld ohne eigenes Zutun auskehren. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Häufig wird dadurch wertvolle Zeit verschenkt und eine effektive Vollstreckung gefährdet. Die Rückgewinnungshilfe soll nur eine Hilfe für den Gläubiger sein, um seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können. Der Gläubiger kann ohne eigenes Tätigwerden keine Befriedigung erwarten.
Zulassung ist Voraussetzung für Nutzung der Vorteile
Die strafrechtliche Rückgewinnungshilfe soll dem Geschädigten einer Straftat ermöglichen, möglichst wirkungsvoll seine Ansprüche gegenüber dem Täter zu realisieren. Der Kreis derjenigen, die die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen dürfen, soll jedoch auf Geschädigte der Straftat beschränkt bleiben. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird daher geprüft, ob der Anspruch, den der Gläubiger geltend macht, aus der konkreten Straftat resultiert. Ohne eine erfolgte Zulassung kann der Gläubiger nicht in durch den Staat sichergestelltes Vermögen des Täters vollstrecken, da das Veräußerungsverbot (§ 136 BGB) zuvor auch ihm gegenüber wirkt.
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