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  • Forderungspfändung
    Rentenansprüche richtig pfänden
    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Für Gläubiger bietet sich mit der Pfändung von Rentenansprüchen eine gute Möglichkeit zur Befriedigung. Zum einen fällt es Schuldnern schwer, den pfändbaren Anteil der Rentenforderung auf andere zu übertragen, ohne dass dies angefochten werden kann. Zum anderen haben sie ernsthaft Sorge um ihre Alterssicherung, so dass oft versucht wird, die Vollstreckungsforderung zumindest in Raten auszugleichen. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten zur Pfändung von Alters- und Erwerbs-unfähigkeitsrenten eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
    Rentenansprüche sind grundsätzlich pfändbar
    Zum Zeitpunkt der Pfändung bezieht der Schuldner regelmäßig noch keine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, so dass es sich um die Pfändung einer zukünftigen Forderung handelt. Diese setzt allein voraus, dass sich eine Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner herausgebildet hat, die nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH NJW 03, 3774; VE 04, 62).
    Ein solches Rechtsverhältnis liegt mit der Begründung von Rentenanwart-schaften vor. Auf die Anzahl der Beitragsmonate kommt es nicht an (BGH NJW 03, 3774), so dass Rentenansprüche grundsätzlich pfändbar sind (OLG Celle InVo 99, 320). Bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf die Frage, wie viele Beitragsmonate bereits entrichtet sind, nicht geprüft werden. Es wird allein die "angebliche" Forderung gepfändet.
    Praxishinweis: Unerheblich ist auch das Alter des Schuldners (BGH VE 03, 130, Abruf-Nr. 030413; BGH NJW 03, 3774). Ob es später tatsächlich zur Auszahlung der Rente kommt, liegt allein in der Risikosphäre des Gläubigers. Angesichts der zu beobachtenden Entwicklung, dass diese Pfändung Druck auf den Schuldner ausübt, die Vollstreckungsforderung zu begleichen, um seine Altersrente zu sichern, ist das Risiko allerdings kalkulierbar.
    Einschränkungen der Instanzrechtsprechung müssen beachtet werden
    Gleichwohl zeigt sich in der Instanzrechtsprechung, dass gewisse Einschränkungen in der Pfändung von zukünftigen Renten gemacht werden: Wird neben der Pfändung des zukünftigen Rentenanspruchs zugleich die Pfändung einer Rentenanwartschaft - bezüglich derselben Drittschuldnerin - beantragt, besteht für die letztere kein Rechtsschutzinteresse, da die Pfändung der Rentenanwartschaft ein Synonym für die Pfändung zukünftiger Rentenansprüche ist (LG Osnabrück InVo 99, 24).
    Praxishinweis: Der Auffassung, die Pfändbarkeit einer Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente sei ausgeschlossen, wenn der Schuldner erkennbar weder erwerbs- noch berufsunfähig ist (LG Koblenz Rpfleger 98, 119), ist der BGH entgegengetreten (VE 04, 62).
    Rente ist wie Arbeitseinkommen pfändbar
    Die Rente wird wie Arbeitseinkommen gepfändet, so dass die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO zu beachten sind. Hier kommt dem Gläubiger allerdings zu Gute, dass der Schuldner meist nicht sicher überblickt, welche Rente er in Zukunft erhält und ob diese Pfändungsschutz genießt. Das Bemühen des Schuldners, seine Altersversorgung durch die Befriedigung der Forderung zu "sichern", wird daher nur selten beeinträchtigt.
    Oft hat der Schuldner im Rentenalter noch eine Nebenbeschäftigung oder erhält Wohngeld und/oder noch eine private Rente. Auch an weitere Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung ist zu denken. In diesem Fall kann sich der Gläubiger durch die Möglichkeit der Zusammenrechnung der verschiedenen Leistungen nach § 850e ZPO seinen Vollstreckungszugriff sichern (Leißing, VE 00, 89).
    Verschiedene Drittschuldner kommen in Betracht
    Bei der Pfändung muss der Gläubiger beachten, dass unterschiedliche Drittschuldner in Betracht kommen:
  • Bei Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Drittschuldnerin (§§ 125 Nr. 2, 132 SGB VI). Ausnahme: Für Angestellte des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bahn AG ist die Bahnversicherungsanstalt, Hauptverwaltung, Drittschuldnerin.
  • Bei Arbeitern ist die örtlich zuständige Landesversicherungsanstalt Drittschuldnerin (§§ 125 Nr. 1, 127 Nr. 1, 128 Nr. 1, 130 Abs. 1 SGB VI). Ausnahme: Für Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bahn AG ist die Bahnversicherungsanstalt Drittschuldnerin.
  • Für Seeleute, Küstenfischer und -schiffer ist Drittschuldnerin die Seekasse (§§ 127 Nr. 3, 128 Nr. 3, 129 Abs. 2 SGB VI), für Bergleute die Bundesknappschaft (§ 136 SGB VI) und für Landwirte, ihre Ehefrauen und mitarbeitende Familienangehörige die Landwirtschaftlichen Alterskassen (§§ 49, 50 ALG).
    Praxishinweis: Der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger kann über die Internetseite der Landesversicherungsanstalten www.lva.de oder den Verband deutscher Rentenversicherer www.vdr.de ermittelt werden.
    Zur Pfändung und Überweisung des Rentenanspruchs, integrieren Sie folgenden Textbaustein in Ihren elektronischen Pfändungsantrag:
    Textbaustein: Pfändung eines Rentenanspruchs
    Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags - sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss - wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen ... (genaue Bezeichnung und Anschrift des Drittschuldners, des Rentenversicherungsträgers) - Drittschuldner -
    auf künftige Zahlung einer laufenden Rente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit in der Höhe der nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge gepfändet. Auszunehmen sind von der Pfändung der unpfändbare Kinderzuschlag (§ 54 Abs. 5 SGB I) sowie möglicherweise unpfändbare zweckgebundene Leistungen (§ 850a ZPO, § 54 Abs. 3 SGB I).
    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 04/2004, Seite 71
    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 71 | ID 107705