01.01.2005 | Forderungspfändung
So setzen Sie die Auskunftspflicht des Schuldners erfolgreich durch
Nicht nur der Drittschuldner ist nach einer Forderungspfändung zur Auskunft verpflichtet. Auch den Schuldner trifft eine Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO. Zusätzlich muss er die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Mitwirkungspflicht
Die Verpflichtungen nach § 836 Abs. 3 ZPO setzen voraus, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam ergangen ist. Verweigert der Schuldner die Mitwirkung nach § 836 Abs. 3 ZPO ist deshalb die Wirksamkeit der Pfändung noch einmal sorgsam zu prüfen, um ein zeit- und kostenintensives Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO zu vermeiden.
Praxishinweis: Der Mitwirkungspflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO steht es auch entgegen, wenn der Gläubiger nur eine Sicherungsvollstreckung betreiben darf und aus diesem Grund noch kein Überweisungsbeschluss ergangen ist, da es dann an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Mitwirkung fehlt. Gleiches gilt bei einer Vorpfändung nach § 845 ZPO.
Aufforderung zur Mitwirkung an den Schuldner ist erforderlich
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