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  • 02.02.2011 | Forderungsvollstreckung

    Firmendirektversicherung: Künftige Ansprüche sind pfändbar

    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar (BGH 11.11.10, VII ZB 87/09, Abruf-Nr. 104041).

     

    Sachverhalt

    Auf Antrag der Gläubigerin hat das AG - Vollstreckungsgericht - einen PfÜB gegen den Schuldner erlassen, mit dem sinngemäß der Anspruch des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Firmendirektversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG, für die nach Auskunft der Versicherung allein der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat. Der Schuldner ist am 20.6.05 mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sein Anspruch auf Auszahlung eines voraussichtlichen Kapitals von über 14.000 EUR wird am 1.11.11 fällig.  

     

    Der Schuldner hat gegen den PfÜB Erinnerung eingelegt und beantragt, diesen insoweit abzuändern, dass die Pfändung weder die Ansprüche in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals noch, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 176 Abs. 3 VVG bezeichneten Zeitwerts umfasst. Begründung: Die Ansprüche aus einer Firmendirektversicherung seien in dieser Höhe gemäß § 2 Abs. 2 S. 4 Betr-AVG i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Das AG hat den PfÜB aufgehoben, soweit in dem Beschluss Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfasst sind, die aus Beitragszahlungen des Arbeitgebers resultieren oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, der nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechnete Wert. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. Der BGH gab ihr Recht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG darf bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung der vor Eintritt des Versorgungsfalls und nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. Durch diese Verfügungsbeschränkungen soll erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht zu erhalten, d.h. zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Dies hat der BGH bereits 2008 entschieden (vgl. auch VE 09, 11). Hierbei hat er zunächst offen gelassen, ob bereits der zukünftige Anspruch gepfändet werden kann. Diese Frage hat er nun im Sinne des Gläubigers bejaht.