02.04.2008 | Forderungsvollstreckung
Kein Vollstreckungsschutz für Berufsunfähigkeits-Rente Selbstständiger
1. Da Selbstständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Ein solcher kann nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 851cund d ZPO gewährt werden. |
2. Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist unbeachtlich. |
(BGH 15.11.07, IX ZB 99/05, Abruf-Nr. 073929) |
Sachverhalt
Der Schuldner, der als selbstständiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, bezieht aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunfähigkeits-Rente von 874,70 EUR. Er begehrt die Freistellung und Auszahlung der Rente nach § 850c ZPO, hilfsweise erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren Pfändungsschutz nach § 765a ZPO. Der Insolvenzverwalter begehrt die Einziehung der Rente zugunsten der Insolvenzmasse.
Entscheidungsgründe
Die Rentenbezüge des Schuldners sind nicht als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO anzusehen und darum mangels denkbaren Pfändungsschutzes voll dem Insolvenzbeschlag unterworfen (§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO).
Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 S. 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, sodass der nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungsschutz verringern. Die danach streitentscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von selbstständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz zukommt, wird kontrovers beurteilt.
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