30.04.2008 | Forderungsvollstreckung
So pfänden Sie den Anspruch auf Verschaffung des Grundstückseigentums
Dem Anspruch auf Eigentumsübertragung an Immobilien bzw. Grundstücken liegt meist ein schuldrechtlicher Vertrag in Form eines Kauf-, Tausch-, Überlassungs- oder Schenkungsvertrags zugrunde. Damit ein solcher Vertrag wirksam ist, bedarf er gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung. Was oft nicht bekannt ist: Ansprüche auf Auflassung aus solchen Verträgen können gepfändet werden. Im Einzelnen ist dabei Folgendes zu beachten:
Was ist eine Auflassung?
Die Auflassung ist die zwischen dem Erwerber und dem Käufer eines Grundstücks erklärte Einigung darüber, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den Käufer übergehen soll. Diese Einigung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor einem Notar erklärt werden (§ 925 BGB). Für die Pfändung besonders wichtig: Erfolgt diese vor Erklärung der Auflassung (s.u.) oder danach (hierzu in einer der nächsten Ausgaben von „Vollstreckung effektiv“)?
Gläubiger pfändet vor Erklärung der Auflassung
In diesem Fall ist der schuldrechtliche Anspruch auf Eigentumsübertragung aus dem zugrunde liegenden Vertrag zu pfänden. Gepfändet wird ganz normal mittels PfÜB (§§ 846, 829, 848 ZPO). Drittschuldner ist der Vertragspartner des Schuldners, beim Kaufvertrag also der Verkäufer.
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