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  • 04.10.2010 | Forderungsvollstreckung

    So pfänden Sie den beim Notar hinterlegten Kaufpreis

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Verkauft ein Vollstreckungsschuldner seine Immobilie und vereinbart im Kaufvertrag, dass der Notar den Kaufpreis zur Verwahrung und Abwicklung auf einem eigens dafür eingerichteten Anderkonto überwiesen erhält, können Gläubiger hierauf zugreifen. Der folgende Beitrag zeigt wie.  

     

    Ausgangssituation

    Die Übergabe von Geld oder die Überweisung eines Geldbetrags auf ein Notaranderkonto zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte (§ 23 BNotO) ist regelmäßig keine Hinterlegung im Sinne der §§ 378 ff. BGB und hat nicht die in §§ 378, 379 BGB festgelegten Erfüllungswirkungen. Etwas anderes gilt nur bei einer entsprechenden Vereinbarung (BGH NJW 83, 1605). Da somit der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises weiterhin besteht, sind im Rahmen der Forderungspfändung zwei selbstständig entstandene Ansprüche pfändbar: der Anspruch auf Zahlung der Kaufpreisforderung und der Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises.  

     

    Anspruch auf Zahlung der Kaufpreisforderung

    Dieser Anspruch ist gemäß § 829 ZPO ganz normal mittels PfÜB pfändbar. Drittschuldner ist hierbei der Käufer und nicht der Notar!