06.10.2008 | Forderungsvollstreckung
Wegfall Unterhaltsberechtigter: Elterngeld ist Einkommen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
In VE 07, 37, 55 und 73, haben wir darüber berichtet, dass das seit 1.1.07 gewährte Elterngeld pfändbar ist. Die Elterngeldleistung beträgt mindestens 67 Prozent des Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR (67 Prozent von maximal 2.700 EUR, die als Einkommen berücksichtigt werden) für mindestens die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes (§ 2 BEEG).
Was viele Gläubiger nicht wissen: Weil Elterngeld Einkommen darstellt, können Gläubiger dieses nicht nur pfänden, sondern gemäß § 850c
Abs. 4 ZPO auch beantragen, dass der Bezieher dieser Leistung zumindest für die Zeit des Bezugs bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags des Schuldners – teilweise – wegfällt. Auf diese Weise ist mindestens für 12 Monate mit höheren pfändbaren Beträgen zu rechnen.
Praxishinweis: Elterngeld unterliegt allerdings bis zu 300 EUR dem Pfändungsschutz und darf daher bis zu dieser Höhe nicht gepfändet werden (§§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, 10 Abs. 2 BEEG). Folge: Nur die den Sockelbetrag von 300 EUR übersteigenden Beträge spielen also bei einem Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO eine Rolle.
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