01.02.2004 · Fachbeitrag · Gebühren
Anwalts- und Gerichtsgebühren im Verfahren nach § 850k ZPO
| Hat der Gläubiger das Bankkonto des Schuldners pfänden lassen und gehen hierauf wiederkehrende Einkünfte i.S. der §§ 850, 850b ZPO ein, kann der Schuldner nach § 850k ZPO beantragen, dass die Pfändung in Höhe der laufenden unpfändbaren Beträge aufgehoben wird. Folge: Der Drittschuldner muss diese Beträge an den Schuldner auszahlen (Gottwald, VE 00, 158; 01, 5 und 20; Jüngst, VE 01, 21). Wird der Anwalt in einem solchen Verfahren tätig - sei es für den Gläubiger, sei es für den Schuldner -, besteht häufig Unklarheit über die Höhe der abzurechnenden Gebühren und die Kostenerstattung. Im Einzelnen gilt Folgendes: |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig