01.12.2007 | Gebührenpraxis
So rechnen Sie im Verfahren auf Bewilligung einer Räumungsfrist ab
In der Praxis bestehen oft Probleme, die Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren auf Bewilligung einer Räumungsfrist richtig abzurechnen. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie vorgehen müssen, um kein Geld zu verschenken.
Gesetzliche Möglichkeiten der Bewilligung einer Räumungsfrist
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten zur Bewilligung einer Räumungsfrist vor:
- Nach § 721 Abs. 1und 2 ZPO kann das Gericht dem Räumungsschuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden (§ 721 Abs. 3 ZPO). Über diese Anträge entscheidet das Prozessgericht erster Instanz und, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 721 Abs. 4 ZPO).
- Hat sich der Schuldner in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, kann das AG auch auf Antrag eine angemessene Räumungsfrist bewilligen (§ 794a Abs. 1 ZPO). Auch diese Frist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden (§ 794a Abs. 2 ZPO). Zuständig ist das AG als Prozessgericht (nicht als Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist.
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