15.04.2010 | Gerichtsvollziehervollstreckung
Vom Ehegatten des Schuldners beruflich benötigtes Kfz ist nicht pfändbar
1. Unpfändbar sind auch die Gegenstände des Schuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. |
2. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. |
(BGH 28.1.10, VII ZB 16/09, Abruf-Nr. 100739) |
Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann arbeitet in der Kreisstadt. Für seine Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen Pkw, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, den Pkw zu pfänden. Dieser hat den Auftrag abgelehnt. Der BGH hat diese Ansicht nun bestätigt.
Entscheidungsgründe
Der Pkw ist gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht pfändbar, da er für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Schuldnerin erforderlich sei. Zwar benötigt die Schuldnerin selbst das Fahrzeug nicht für eine Erwerbstätigkeit. Doch auch ihr Ehemann gehört zum durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützten Personenkreis.
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist dadurch geprägt, dass dem Schuldner und seiner Familie zumindest so viel verbleiben müsse, dass davon gelebt werden könne, wenn auch in bescheidenem Umfang. Dem Schuldner muss daher auch das belassen werden, was dazu dient, die für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu erzielen.
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