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  • 02.07.2009 | Gesetzgebung

    Kontopfändungsschutz: So wirken sich die Neuregelungen aus

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes tritt voraussichtlich am 1.7.10 in Kraft (VE 09, 93). Um rechtzeitig vorbereitet zu sein, ist es für Gläubiger erforderlich zu wissen, wie sich die Neuerungen auswirken werden. Hierzu stellen wir im Folgenden zunächst Musterfälle dar. In den nächsten Ausgaben von „Vollstreckung effektiv“ veranschaulichen wir die Konsequenzen für die einzelnen Beteiligten.  

     

    Musterfall 1: Schuldner hat Arbeitseinkommen und ist ledig

    Das monatliche Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1.500 EUR wird am 1. des Monats auf das Girokonto des alleinstehenden Schuldners S. überwiesen. Die Pfändung des Bankguthabens erfolgt am 15. Mai. Auf dem Konto besteht ein Guthaben in Höhe von 1.500 EUR.  

     

    Mit der Pfändung kann S. nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen. Der Pfändungsschutz, der für Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gilt (§§ 850c ff. ZPO), ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 850k ZPO kann S. aber eine Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens erreichen. Da die Pfändung (15. Mai) nach dem Zahlungstermin (1. des Monats) liegt, kann S. jedoch nur eine anteilige Freigabe seines Kontoguthabens für die Zeit vom Wirksamwerden der Pfändung (15. des Monats) bis zum nächsten Zahlungstermin (1. des Folgemonats) erreichen. Das Vollstreckungsgericht muss den Gläubiger zum Antrag hören. Es kann allerdings vorab die Pfändung des Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann (§ 850k Abs. 2 ZPO). Der pfändungsfreie und daher freizugebende Betrag wird durch das Gericht wie folgt berechnet:  

     

    Nettoeinkommen  

    1.500,00 EUR  

    pfändbar gemäß § 850c ZPO Sp. 0  

    360,40 EUR  

    unpfändbar für gesamten Auszahlungszeitraum (einen Monat)  

    1.139,60 EUR  

    pfändungsfreier Anteil und daher an S. freizugeben für die Zeit  

    vom 15. bis 31. Mai (= 17/31)  

    624,94 EUR  

     

     

    pfändbar für Gläubiger (1.139,40 EUR ./. 624,94 EUR)  

    514,66 EUR  

    hinzuzurechnen ist der nach § 850c ZPO Sp. 0 pfändbare Betrag  

    360,40 EUR  

    G. erhält somit insgesamt  

    875,06 EUR