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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Gläubigertaktik

    Lebensversicherung mit unwideruflichem Bezugsrecht unpfändbar: Auswege für Gläubiger

    | Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort, so dass die Lebensversicherung für den Gläubiger des Versicherungsnehmers nicht pfändbar ist. Es gilt nichts anderes als bei der kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall (BGH 18.6.03, IV ZR 59/02, VersR 03, 1021, Abruf-Nr. 031609). |