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  • 01.05.2005 | Gläubigertaktik

    So können Sie die Restschuldbefreiung des Schuldners verhindern

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Der „größte Feind“ eines Gläubigers ist die Insolvenz des Schuldners und die damit verbundene Restschuldbefreiung (Engler, VE 05, 32). Gläubiger müssen daher überlegen, wie sie diese verhindern können.  

     

    Schuldnerantrag und Verfahrenseröffnung gegeben?

    Nach § 287 Abs. 1 InsO muss der Schuldner die Restschuldbefreiung ausdrücklich beantragen. Des weiteren muss das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies sind unabdingbare Voraussetzungen der Restschuldbefreiung.  

     

    Praxishinweis: Wurde das Insolvenzverfahren durchgeführt, wird die Restschuldbefreiung nach Abhaltung des Schlusstermins zunächst durch Beschluss angekündigt (§§ 289, 291 InsO). Dieser Beschluss ist zusammen mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen. Erst nach dessen Rechtskraft beginnt die sechsjährige Wohlverhaltensphase.  

     

    Verfahrenskostenstundung aufheben lassen