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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Gläubigertaktik

    Wie Sie bei der Vollstreckungserinnerung richtig vorgehen

    | Wird das Zwangsvollstreckungsverfahren zum Nachteil des Gläubigers oder des Schuldners fehlerhaft betrieben, sind Einwendungen und Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen. Was Gläubiger dabei beachten müssen, erläutert der folgende Beitrag. |