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  • 06.10.2008 | Herausgabevollstreckung

    So weit reicht die Auskunftspflicht des Schuldners

    Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat (BGH 21.2.08, I ZB 66/07, Abruf-Nr. 081250).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Wie der BGH am 14.4.05 entschieden hat, stellt der Beschluss, mit dem die Zwangsverwaltung angeordnet wird, zusammen mit der Ermächtigung gemäß § 150 Abs. 2 ZVG im Hinblick auf die in § 152 ZVG geregelten Aufgaben des Zwangsverwalters einen Vollstreckungstitel dar, der diesem die zwangsweise Durchsetzung seines Anspruchs auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme des Objekts von einem Mieter geleisteten Kaution nach § 883 ZPO ermöglicht (BGH VE 05, 159 und 191).  

     

    Der Schuldner hat gemäß § 883 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck der dort bestimmten Offenbarungspflicht über die ihm erinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie über angestellte Nachforschungen alles anzugeben, was geeignet ist, den Verbleib der herauszugebenden Sache aufzuklären. Wenn aber die eidesstattliche Versicherung – mit welchem Inhalt auch immer – abgegeben worden ist, kann der Gläubiger nun die sich daraus möglicherweise ergebenden Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen, einen etwa bestehenden Schadenersatzanspruch gemäß § 893 ZPO geltend machen oder strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung veranlassen.  

     

    Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann er nur ausnahmsweise verlangen, wenn er gemäß § 294 ZPO glaubhaft macht, dass der Schuldner nach der Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung in den Besitz der Sache gelangt ist oder Kenntnis von deren Verbleib erlangt hat.