04.06.2009 | Immobiliarvollstreckung
Bevorrechtigte Vollstreckung bei Wohnungseigentum
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz,
Der folgende Beitrag zeigt, welche konkreten Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin im Vorfeld der Anordnung oder eines Beitritts zum Versteigerungsverfahren erforderlich sind. Hierbei ist zunächst zu klären, ob sie letztlich nur ihre Forderung realisiert haben oder ggf. aktiv am Verfahren teilnehmen und dieses auch beeinflussen will.
1. Schritt: Bank anschreiben
Bevor der Schritt eines u.U. kostenträchtigen Versteigerungsantrags erfolgt, sollte versucht werden, auf einfachere und billigere Weise die titulierte Forderung zu realisieren. Hierzu bietet es sich an, zunächst die grundbuchrechtliche Situation zu untersuchen. Meist ist die finanzierende Bank an erster Rangstelle mit ihrer Forderung abgesichert. In einer solchen Situation sollte die Bank angeschrieben werden, um hierdurch ggf. eine Zahlung der Forderung herbeizuführen (s.u., Musterformulierung).
Praxishinweis: Die Bank wird sich überlegen müssen, ob sie die Forderung der Eigentümergemeinschaft ablöst. Dies hat für die Eigentümergemeinschaft zwar den Vorteil, dass im Vorfeld ein u.U. kostenträchtiges Versteigerungsverfahren vermieden wird. Der Nachteil liegt aber darin, dass die Bank bei einer Ablösung die Eigentümergemeinschaft sowohl aus der persönlichen Forderung, als auch aus einem eventuellen dinglichen Recht und Nebenrechten und schließlich sogar aus der Verfahrensposition drängt und diese Rechtspositionen ohne weitere Rechtsakte unmittelbar durch die Bank übernommen werden. Die Eigentümergemeinschaft begibt sich somit ihrer Rechtsposition in einem dann anhängig werdenden Versteigerungsverfahren, da die Bank genau in diese Rechtsstellung eintritt.
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