05.03.2009 | Immobiliarvollstreckung
Effektive Vollstreckungsalternative: Zwangsverwaltung
von RA Kai Dumslaff, FAArbR, gepr. Zwangsverwalter (IGZ), Immobilienfachwirt, Koblenz
Die Zwangsverwaltung ist ausschließlich darauf gerichtet, Nutzungen (z.B. Mieten, Pacht, Versicherungsleistungen) einzuziehen, um diese an den Gläubiger auf die dinglichen Zinsen zuzuteilen. Das Grundstück kann so in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten bleiben, was für die weitere Verwertung (z.B. Zwangsversteigerung) sinnvoll sein kann. Dies und die Wirtschaftskrise haben zu einem Anstieg von Zwangsverwaltungsverfahren geführt. Gläubiger und ihre Berater sollten vor jedem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung prüfen, ob ein solcher Antrag vor dem Hintergrund des avisierten Objekts wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Beitrag gibt hierzu wertvolle Hinweise.
Grundstückserhaltung, Zutritt, Fertigstellung
Neben der Befriedigung des Gläubigers ist es Sinn und Zweck der Zwangsverwaltung das Grundstück in einen guten Zustand zu bringen bzw. es zu erhalten, um damit die Wirtschaftlichkeit zu verbessern und folglich für die Zukunft die Erträge zu erhöhen. Auf diese Weise sind auch die Nutzungen eines Grundstücks und nicht nur das Grundstück selbst für die Gläubiger gesichert.
Ebenso ist so gesichert, dass der mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens in einem oft parallel laufenden Zwangsversteigerungsverfahren beauftragte Gutachter sich über den Zwangsverwalter Zutritt zum Grundstück verschaffen kann. Deshalb geht die Praxis immer öfter dazu über, die Zwangsverwaltung zugleich mit der Zwangsversteigerung zu betreiben.
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