04.09.2008 | Immobiliarvollstreckung
Nur die richtige Taktik führt zum Erfolg
Gläubiger müssen oft in hochbelastete Grundstücke vollstrecken. Besonders problematisch sind dabei Fälle, in denen mehrere Miteigentümer existieren, der titulierte Anspruch sich aber nur gegen einen von ihnen richtet. Es stellt sich dort die Frage, ob und wie eine Möglichkeit besteht, trotz einer derartigen Belastung effektiv vollstrecken zu können.
Beispielsfall 1 |
Schuldner S. ist Miteigentümer eines Grundstücks zu ½ mit seiner Ehefrau E. Im Grundbuch ist in Abteilung II eine Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer auf Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB eingetragen. Aus den Grundbuchauszügen geht hervor, dass in der Vergangenheit nach Eintragung dieser Belastung mehrere Gläubiger eine Zwangssicherungshypothek nur auf den hälftigen Miteigentumsanteil des S. eingetragen haben. |
Beispielsfall 2 |
Eigentümerin eines Grundstücks ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A., B. und C. Auch hier befindet sich in Abt. II des Grundbuchs ein entsprechender Vermerk, dass das Recht der Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen ist. |
Eintragung einer Sicherungshypothek und Zwangsversteigerung
Während im Beispielsfall 1 die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem ½-Bruchteil des S. möglich und sinnvoll ist, scheidet dies im Fall 2 aus. Denn Teile einer Erbengemeinschaft können als sog. Gesamthandsgemeinschaft nicht belastet werden. Hierbei ist der Schuldner lediglich Mitberechtigter an jedem Teil des Gegenstands (Goebel/Mock, Anwaltsformulare Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 7 Rn. 11).
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