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  • 31.03.2011 | Immobiliarvollstreckung

    Voraussetzungen der Vollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück

    1. Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 S. 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus.  
    2. Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des Vollstreckungsgerichts ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat.  
    (BGH 9.12.10, VII ZB 67/09, Abruf-Nr. 110193)

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin erwirkte zwei PfÜB, mit denen der für die Schuldner als Gesamtberechtigte nach § 328 BGB angeblich im Grundbuch eingetragene Nießbrauch an dem im Eigentum der Drittschuldnerinnen stehenden Grundstück gepfändet wurde. Zugleich ordnete das AG zwecks Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin gemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwaltung des Grundstücks an und bestellte die Beteiligte zu 3 zur Verwalterin. In den Beschlüssen heißt es weiter: „Die Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften für die Zwangsverwaltung gemäß § 146 ff ZVG. Der Verwalter wird ermächtigt, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen ...“.  

     

    Gegen die Beschlüsse haben die Drittschuldnerinnen Erinnerung eingelegt, weil die formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht erfüllt seien. Die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch sei nicht durch Zeugnis des Grundbuchamts nachgewiesen worden. Da nur ein „angebliches Recht" gepfändet sei, hätte das AG die Verwalterin nicht zur Verschaffung des Besitzes an dem Grundstück ermächtigen dürfen. Zu Unrecht sei das AG davon ausgegangen, die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung der PfÜB an sie als Drittschuldner bewirkt zu haben. Besitz und Nutzungsrechte an dem Grundstück stünden den Nießbrauchern zu. Folglich „schuldeten" sie als Eigentümer nichts, was zur Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin beitragen könnte. Wenn aber der Eigentümer nichts „schulde", sei er auch nicht Drittschuldner i.S.d. § 829 Abs. 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wies der BGH als unbegründet zurück.  

     

    Das Vollstreckungsgericht kann bei der Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 S. 1, 2 ZPO eine Verwaltung des Grundstücks anordnen, die an §§ 146 ff. ZVG anzulehnen ist. Nach §§ 146, 17 ZVG darf die Zwangsverwaltung vorbehaltlich der Sonderregelung in § 147 Abs. 1 ZVG aber nur angeordnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder dass er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. Dies ist vorliegend der Fall.