01.02.2007 | Immobiliarvollstreckung
Zwangsverwaltung: Umfang der Beschlagnahme
1. Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung. |
2. Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben wird. |
(BGH 29.6.06, IX ZR 119/04, Abruf-Nr. 062341) |
Sachverhalt
Der Beklagte B. war Konkursverwalter der schuldnerischen X.-GmbH. Klägerin K. ging aus abgetretenem Recht des Zwangsverwalters Z. im Zwangsverwaltungsverfahren betreffend ein Grundstück vor. Schuldner S. 1 des Zwangsverwaltungsverfahrens hatte dieses Grundstück an die M.-GmbH verpachtet, über deren Vermögen später das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Der Gesamtvollstreckungsverwalter schloss sodann mit der neuen Schuldnerin N. einen Unterpachtvertrag über das Grundstück. Auf Antrag der K., die aus einer Grundschuld vollstreckte, ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 19.3.99 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Nachdem auch über das Vermögen der N.das Konkursverfahren eröffnet worden war, verpachtete der Beklagte als Konkursverwalter das Grundstück in einem weiteren Unterpachtvertrag vom 26.3.99 an die Y.-GmbH. Das zwischen der M.-GmbH und S. 1 bestehende Hauptpachtverhältnis endete am 31.12.99, der Unterpachtvertrag zwischen dem B. und der Y.-GmbH am 31.12.00. Die Y.-GmbH nutzte das Grundstück in der Folgezeit jedoch weiter. Am 16.3.01 wurde das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss des AG Dresden vom 2.5.01 uneingeschränkt aufgehoben.
Aufgrund der Abtretung verlangte die Klägerin von dem Beklagten für die Zeit vom 1.1.00 bis 31.12.00 Herausgabe der Pachtzahlungen der Y.- GmbH in Höhe von monatlich 5.400 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Für die Zeit vom 1.1.01 bis 16.3.01 verlangte sie Nutzungsersatz in derselben Höhe. Das LG wies die Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht der Klage statt. Mit der Revision erstrebte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Praxishinweis
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung unterliegt nicht als ein mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenes Recht auf wiederkehrende Leistung der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung. Grund: Die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfasst Forderungen aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Hauptmiet- oder Hauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist (BGH WM 05, 610, 612). In diesem Fall ist ein Durchgriff auf die Forderungen aus dem Unterpachtverhältnis bzw. Untermietverhältnis gerechtfertigt, wodurch sich die Haftungsmasse vergrößert.
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