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  • 01.12.2006 | Insolvenz

    Gehören Ansprüche nach § 844 BGB zu den Ansprüchen nach § 89 Abs. 2 InsO?

    Zu den Gläubigern i.S.d. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO gehören nicht Gläubiger von Schadenersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung. Schadenersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB wegen fahrlässiger Tötung können deshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiter vollstreckt werden.
    (BGH 28.6.06, VII ZB 161/05, ZVI 06, 347, Abruf-Nr. 062422).

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin war nach § 844 Abs. 2 S. 2 BGB wegen fahrlässiger unerlaubter Handlung verpflichtet, an die Gläubigerin monatlich 375 EUR zu zahlen. Die Gläubigerin hat trotz des gegen die Schuldnerin laufenden Insolvenzverfahrens einen PfÜB beantragt. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, aufgrund des Vollstreckungsverbots des § 89 InsO könne keine Pfändung erfolgen. Ersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB könnten zwar nach § 850f Abs. 2 ZPO vollstreckt werden, nicht jedoch nach § 850d ZPO.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat den Vorinstanzen zugestimmt. Gemäß § 89 Abs. 2 InsO sind Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende, laufende Bezüge während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Vollstreckung von Gläubigern, die keine Insolvenzgläubiger sind, wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO unterfallen danach Forderungen für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO in erweitertem Umfang pfändbar sind, soweit diese Gläubiger keine Insolvenzgläubiger, d.h. Neugläubiger sind.  

     

    Der Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch (MüKo/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 844 Rn. 29). Für die Vollstreckung hieraus gilt also nicht § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO. Denn darunter fallen nur Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen.