01.05.2006 | Insolvenz
Grundbuchrechtliche Rückschlagsperre: So können Sie dennoch vollstrecken
In VE 06, 65, haben wir darüber berichtet, dass der BGH durch Urteil vom 19.1.06 (IX ZR 232/04, n.v., Abruf-Nr. 060719) die Rechte von Gläubigern gestärkt hat, die im Rahmen der so genannten Rückschlagsperre eine Zwangssicherungshypothek erworben haben. Der folgende Beitrag zeigt die Konsequenzen der Entscheidung für die Praxis.
Das Problem
§ 88 InsO erklärt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Sicherungen für unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger an einem Gegenstand der Masse im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder während des Eröffnungsverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangt hat. Mit dieser Problematik musste sich der BGH in seiner o.g. Entscheidung befassen.
Der Fall des BGH 19.1.06, IX ZR 232/04 |
Über das Vermögen des Klägers K. wurde auf seinen Antrag, der am 25. 8.03 bei Gericht einging, am 22.12.03 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu dem Vermögen des K. gehört ein hochbelasteter ideeller Grundstücksbruchteil, an dem der Beklagte B. am 29.9.03 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 1.712,39 EUR nebst Zinsen erwirkt hat. Der Insolvenzverwalter gab den (buchmäßig) mit der Zwangssicherungshypothek des B. (Gläubiger) belasteten Grundstücksbruchteil durch Schreiben vom 29.12.03 aus der Masse frei. Der K. (Schuldner) hat nach Freigabe des Grundstücks von B. verlangt, die Löschung der noch eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu bewilligen. Vom AG ist B. antragsgemäß verurteilt worden. Auf seine Berufung hat das LG die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision des K. wies der BGH zurück. |
Rückschlagsperre nur unwirksam, solange Zweck dies erfordert
Die nach § 88 InsO zunächst unwirksame Zwangshypothek des Gläubigers ist durch die Freigabe des Grundstücks aus der Masse durch den Insolvenzverwalter wieder wirksam geworden. Der Gläubiger muss deshalb einer Löschung des Rechts nicht zustimmen. In solchen Fällen entfällt die Unwirksamkeit des zwangsvollstreckungsrechtlichen Erwerbs (BGHZ 130, 347). Eine Unwirksamkeit des Sicherungsrechts wirkt nur insofern absolut, als dies zum Schutz der Insolvenzgläubiger erforderlich ist (BGHZ 142, 208).
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