30.07.2010 | Insolvenz
Günstig für Gläubiger: Abfindungen unterliegen der Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO
Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrags gezahlte Abfindung (BGH 11.5.10, IX ZR 139/09; Abruf-Nr. 101793). |
Sachverhalt
Der Beklagte T. ist Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners S. Die Klägerin, Gläubiger G., gewährte dem S. in den Jahren 2003 und 2004 zwei Darlehen in Höhe von über 20.000 EUR und 7.000 EUR. Als Sicherheit ließ sie sich jeweils „den der Pfändung unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüche, Provisionsforderungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen" abtreten.
Am 18.7.05 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. eröffnet. Am 31.3.06 endete sein Arbeitsverhältnis. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von ca. 17.000 EUR. Nachdem sowohl G. als auch T. Auszahlung dieses Betrags verlangt hatten, hinterlegte der Arbeitgeber des S. die Abfindung zugunsten der Parteien unter Verzicht auf die Rücknahme.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt G. die Freigabe des hinterlegten Betrags. Das LG hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat T. antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will T. weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück.
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