03.07.2008 | Insolvenz
Rückgewinnungshilfe: Beschlagnahme ist bei Insolvenz wirkungslos
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie die Situation eines Gläubigers zu beurteilen ist, zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft im Wege der Rückgewinnungshilfe einen Vermögensgegenstand des Schuldners (= Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens) beschlagnahmt hat, jedoch vor Pfändung durch den Gläubiger ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet wird. In diesem Fall konkurriert der Gläubiger nicht nur mit eventuellen anderen Geschädigten der Straftat, sondern mit allen anderen Gläubigern des Schuldners (vgl. BGH 24.5.07, IX ZR 41/05, Abruf-Nr. 072156).
Beispiel |
Gläubiger G. hat Schuldner S. Waren geliefert, die dieser nicht bezahlt. Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund eines dinglichen Arrests die Waren, die bereits übereignet waren, gepfändet und notveräußert. G. hat einen Titel erlangt und seine Zwangsvollstreckung wurde gemäß § 111g Abs. 2 StPO zugelassen. Über das Vermögen des S. wurde zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet. |
Zulassungsbeschluss ist für Pfändung nicht unbedingt erforderlich
Grundsätzlich kann der Geschädigte nach erfolgter Notveräußerung in den Veräußerungserlös vollstrecken. Zwar muss seine Vollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO von dem Gericht, das den dinglichen Arrest erlassen hat, zugelassen werden. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Ausbringung der Pfändung (Huber, RPfleger 02, 285; BGH NJW 00, 2027), sondern nur dafür, dass der Staat mit seinem Pfändungspfandrecht an dem Erlös zurücktritt.
Praxishinweis: Es empfiehlt sich also, die Pfändung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu bewirken, da das Prioritätsprinzip gilt, somit die Reihenfolge der Befriedigung sich also nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Pfändungspfandrechts richtet. Wann der Zulassungsbeschluss beigebracht wird, spielt insoweit keine Rolle (Malitz, NStZ 02, 337; OLG Stuttgart ZIP 01, 484). Hilfreich ist es in diesem Zusammenhang, wenn sich bereits aus dem zivilrechtlichen Titel ergibt, dass es sich um eine Forderung aus einer Straftat handelt. Grund: Der Gläubiger muss in dem Zulassungsverfahren glaubhaft machen, dass es sich um einen aus einer Straftat resultierenden Anspruch handelt (§ 111g Abs. 2 S. 3 StPO).
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