03.05.2011 | Insolvenz
Wenn der Gläubiger insolvent wird
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Das Insolvenzverfahren des eigenen Mandanten hat auf das Auftragsverhältnis zum Inkassounternehmen beim „einfachen Inkassomandat“ erhebliche Auswirkungen (VE 11, 61). Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Folgen im laufenden und erloschenen Inkassomandat sowie bei fiduziarischer Treuhand und Factoring.
Verhaltensregeln beim laufenden Inkassomandat
Aktives Telefonieren sollte sofort eingestellt werden. Hierbei dürfte es keine Probleme geben. Bei Anrufen von Schuldnern sollte man diesen mitteilen, dass das Mandat nicht mehr besteht bzw. dass über das Vermögen des Mandanten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierbei sollte auch zugleich das zuständige Insolvenzgericht und, wenn möglich, zugleich Name und Anschrift des Insolvenzverwalters/Treuhänders bekannt gegeben werden.
Klärungsbedürftig ist allerdings die Frage, ob die Schuldner, mit denen man gerade in Kontakt steht, aktiv zu informieren sind. Gleiches gilt für Gerichte und Gerichtsvollzieher. Gesetzliche Bestimmungen existieren hier für Inkassounternehmen nicht. Dennoch ist ein Inkassounternehmen gut beraten, ein entsprechendes Schreiben in allen aktiven Akten zu fertigen. Auf Schuldnerseite wird dies künftige Kontakte vermeiden helfen. Auch bei Gerichten und Gerichtsvollziehern ist dies ratsam, auch wenn diese von Amts wegen beachten müssen, dass sie bei einem eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr tätig werden dürfen (§ 89 InsO).
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