01.09.2005 | Insolvenzrecht
Vergütungsansprüche des Anwalts als Insolvenzverwalter richtig ermitteln
Nach dem Wegfall der „geschlossenen Listen“ (BVerfG ZVI 04, 470) erschließen sich immer mehr Anwälte das Insolvenzrecht als Tätigkeitsbereich. Dieses Rechtsgebiet ist unter Vergütungsgesichtspunkten besonders reizvoll. Der folgende Beitrag erläutert daher die Vergütungsansprüche des Anwalts, der als vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter tätig wird.
Vergütungsansprüche des endgültigen Insolvenzverwalters
Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters richten sich seit dem 1.1.99 nach der InsVV vom 19.8.98 (BGBl. I, S. 2205). Oberstes Ziel dieser Verordnung ist, die Bemessung der Höhe der jeweils geschuldeten Vergütung nach den Prinzipien der Angemessenheit und Vertretbarkeit festzulegen. Um die Vergütung zu ermitteln, sind zunächst folgende Schritte notwendig:
- Ermittlung der Teilungsmasse nach § 1 InsVV;
- Berechnung des Staffelsatzes nach § 2 InsVV;
- Ermittlung, ob ein Normalverfahren vorliegt, und Bestimmung der Regelvergütung;
- Ermittlung von Besonderheiten des Verfahrens zur Bestimmung von Zu- oder Abschlägen nach § 3 InsVV.
Ermittlung der Teilungsmasse
Die Höhe der Vergütung wird nach §§ 1, 2 InsVV berechnet. Berechnungsgrundlage ist die so genannte Teilungsmasse, also der Wert der Masse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 S. 1 InsVV). Im Einzelnen ermittelt sich die Masse wie folgt (§ 1 Abs. 2 InsVV):
Massegegenstände
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