31.08.2010 | Kontopfändung
P-Konto: Erste Entscheidung zur Monatsabrechnung
von Dipl.-Rechtspfleger Uwe Salten, Hagen
1. Geht auf einem Pfändungsschutzkonto im laufenden Monat eine Zahlung ein (hier: Grundsicherung nach SGB II), die für den Folgemonat bestimmt ist, darf das Kreditinstitut diese nur innerhalb des Rahmens des § 850k Abs. 1 ZPO n.F. an den Schuldner auszahlen. |
2. Der Schuldner kann sich diesen Beitrag allerdings für den Folgemonat nach § 765a ZPO freistellen lassen. |
(LG Essen 16.8.10, 7 T 404/10, Abruf-Nr. 102604). |
Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem VB. Das AG Essen erließ am 22.9.09 einen PfÜB, der u.a. die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre kontoführende Bank erfasst. Nach Einführung des § 850k ZPO n.F. zum 1.7.10 wurde das Konto der Schuldnerin in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Der der Schuldnerin zustehende Pfändungsfreibetrag beläuft sich auf 985,15 EUR zuzüglich Kindergeld. Im 7/10 schöpfte die Schuldnerin diesen Freibetrag voll aus.
Am 30.7.10 gingen auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Pfändungsschutzkonto Sozialleistungen von 864 EUR für das Bestreiten des Lebensunterhalts in 8/10 ein. Die Drittschuldnerin verweigert eine Auszahlung von Kontoguthaben an die Schuldnerin mit dem Hinweis auf den ausgeschöpften Pfändungsfreibetrag in 7/10.
Die Schuldnerin, die diesen Geldbetrag unstreitig für ihren Lebensunterhalts im August 2010 benötigt, beantragte am 10.8.10 die Aufhebung der Pfändung unter Hinweis auf § 765a ZPO. Mit Beschluss vom 11.8.10 wies das AG diesen Antrag zurück. Begründung: Für die Schuldnerin könne die Pfändung schon keine sittenwidrige Härte darstellen könne, weil sie aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 850k Abs. 1 ZPO ohnehin bereits seit Monatsbeginn wieder zur Verfügung über den monatlichen Pfändungsfreibetrag berechtigt sei. Dass das zugrunde liegende Kontoguthaben aus Zahlungseingängen in 7/10 resultiere, stünde dem nicht entgegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Die Gläubigerin hat der Drittschuldnerin den Streit verkündet. Diese ist dem Zwangsvollstreckungsverfahren auf Seiten der Schuldnerin beigetreten. Die Beschwerde hatte vor dem LG Erfolg.
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