01.10.2006 | Kostenpraxis
Avalzinsen setzt das Prozessgericht fest
Für die Festsetzung von Kosten einer Abwehr der Zwangsvollstreckung ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (BGH 17.1.06, VI ZB 46/06, Abruf-Nr. 062846). |
Sachverhalt
Nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil über 30.000 EUR wird auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 EUR eingestellt. Der Schuldner erbringt die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft. Später vergleichen sich die Parteien auf einen Zahlungsbetrag von 10.000 EUR, wobei der Schuldner 30 Prozent der Kosten übernimmt, der Kläger 70 Prozent. Der Schuldner begehrt nun die – anteilige – Festsetzung nach § 104 ff. ZPO hinsichtlich der ihm für die Bankbürgschaft entstandenen Avalzinsen in Höhe von 377,60 EUR. Ausgangs- und Beschwerdegericht haben die Festsetzung abgelehnt, da es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO und nicht um Kosten des Rechtsstreits handele. Die Kosten nach § 788 ZPO seien aber durch das Vollstreckungsgericht festzusetzen. Der BGH hat dem widersprochen.
Entscheidungsgründe
Entstehen einem Titelschuldner Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel und wird der Titel zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise aufgehoben, war bisher streitig, wie diese Kosten einzuordnen sind. Zum Teil wurde vertreten, es seien Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, zum Teil wurden diese als Schadenersatzanspruch nach § 717 Abs. 2, 3 ZPO qualifiziert. Eine dritte Ansicht hat diese als Kosten des Rechtsstreits im weiteren Sinne angesehen. Der letzten Ansicht hat sich nun der BGH angeschlossen.
Die Leistungen des Schuldners zur Abwehr der Vollstreckung werden im Erkenntnisverfahren erbracht. Sie fallen zeitlich während der Dauer dieses Verfahrens an und sind bei natürlicher Betrachtungsweise Kosten des Verfahrens in weiterem Sinn.
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