04.03.2010 | Kostenpraxis
Drittschuldnerprozess: Klagevorbereitungskosten können gegen Schuldner festgesetzt werden
1. Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH VE 06, 124). |
2. Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt. |
3. Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, eine weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig (im Anschluss an BGH VE 07, 29). |
(BGH 14.01.10 VII ZB 79/09, Abruf-Nr. 100467) |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Der Gläubiger erwirkte einen PfÜB gegen die Schuldnerin, mit dem deren angebliche Ansprüche gegen den Drittschuldner gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Nachdem der Drittschuldner die Erklärungen gemäß § 840 Abs. 1 ZPO nicht fristgerecht abgegeben hatte, wurde er mit Anwaltsschreiben gemahnt. Daraufhin teilte er mit, dass die Forderungen „nicht als begründet anerkannt“ würden. Daraufhin beauftragte der Gläubiger seine Rechtsanwälte, die Ansprüche einzuklagen. Nachdem der Drittschuldner sodann eine Bezahlung in Aussicht gestellt hatte, wurde zunächst von einer Klageerhebung abgesehen. Nach erfolgter Zahlung der gepfändeten Forderungen wurde das Klageverfahren nicht mehr durchgeführt. Der Gläubiger beantragte, die ihm durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Er hat für das Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr und für die Vorbereitung der Klage eine Verfahrensgebühr angesetzt. Diesen Antrag hat das AG zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des weitergehenden Antrags die zu erstattenden Vollstreckungskosten auf einen um etwa 100 EUR geringeren Betrag festgesetzt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde teilweise statt und setzte die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Kosten auf einen nur noch etwa halb so hohen Betrag fest.
Der BGH hat bereits entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen Gläubiger und Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können (VE 06, 124). Dies gilt ebenso für die Kosten der Vorbereitung einer solchen Klage. Grund: Im einen wie im anderen Fall entstehen die Aufwendungen des Gläubigers aus Anlass der Zwangsvollstreckung. Denn beim Drittschuldnerprozess und dessen Vorbereitung handelt es sich um Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers, die unmittelbar dazu dienen, den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden PfÜB zu vollziehen. Dabei entstandene Kosten hat der Schuldner verursacht, indem er die Forderung nicht freiwillig erfüllt hat.
Hier gab es bei Erteilung des Klageauftrags aus Gläubigersicht keine andere Erfolg versprechende Möglichkeit, die titulierte Forderung durchzusetzen, als gerichtlich gegen den Drittschuldner vorzugehen. Denn dieser hatte erklärt, die gepfändete Forderung „als nicht begründet anzuerkennen“. Daher war die vorbereitete Klage nicht mutwillig. Sie war auch, wie sich aus der Erfüllung der Forderung ergibt, nicht von vornherein aussichtslos.
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