01.03.2006 | Leser-Erfahrungsaustausch
Der Vollstreckungs-Tipp des Monats
Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-80, E-Mail: ve@iww.de.
Heute berichten wir über einen Fall unseres Lesers, Assessor Wolfgang Gruß, Kassel. Er vermied durch gesundes Misstrauen einen Forderungsausfall.
Vollstreckungs-Tipp des Monats: Gesundes Misstrauen |
Gegen die berufstätige Schuldnerin S. war wegen Forderungen von ca. 20.000 EUR eine Lohnpfändung erwirkt worden. Hierauf leistete sie einige Jahre Zahlungen, bis sie dies durch die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen vermeiden konnte. Noch standen aber ca. 15.000 EUR offen. Jahrelang erfolgte keine Zahlung, so dass die Forderung schon beinahe abgeschrieben wurde.
Plötzlich erschien S. persönlich im Büro unseres Lesers und erklärte, dass sie diese Angelegenheit endlich einmal regeln wolle. Sie bat um eine Ratenzahlungs-und Stundungsvereinbarung, wobei sie ab sofort monatliche Raten von 100 EUR zahlen wollte. Außerdem stellte sie eine Kreditaufnahme zur Schuldentilgung in Aussicht. Die Pfändung sollte während der Laufzeit ruhend gestellt werden. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung wollte sie gleich unterzeichnen und mitnehmen.
Dies klang verlockend. Dennoch vertröstet unser Leser die S. auf den nächsten Tag, da er ein „komisches Gefühl“ hatte. Dieses Gefühl war allerdings nur allzu berechtigt: Wie eine Rückfrage beim Arbeitgeber der S. ergab, stand nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, sondern auch die Zahlung einer Abfindung von ca. 11.000 EUR. Mit der Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung in der Hand wäre die Auszahlung an S. erfolgt. So konnte aber unser Leser auf den gesamten Abfindungsbetrag zugreifen. |
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