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  • 01.07.2006 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-80, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über einen Fall unseres Lesers, Rechtsanwalt Klein-Ilbeck, Limburg. Er hatte Erfolg in eigener Sache, nachdem er mit unerwünschter Telefonwerbung belästigt wurde.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Anwalt in eigener Sache

    Anwälte werden zunehmend von Anbietern verschiedenster Dienstleistungen telefonisch kontaktiert, was nicht immer erwünscht ist. Wieder einmal hatte ein solches Unternehmen vergeblich versucht, auch unseren Leser „zu erwischen“. Doch dessen Bürodamen wehrten die Versuche erfolgreich ab.  

     

    Eines Tages gelang es der Anruferin A. trotzdem, durchgestellt zu werden. Zunächst wollte unser Leser dem Wortschwall der A. sofort Einhalt gebieten. Als diese jedoch ihren – sehr ungewöhnlichen – Namen nannte, wurde er hellhörig. Zudem befand sich der Sitz des Dienstleisters in der Nähe der Kanzlei. Danach musste es sich bei A. um eine ehemalige Mandantin handeln, die seit 1987 ein Honorar von 3.500 EUR schuldig geblieben war. Alle Vollstreckungsversuche waren seinerzeit fruchtlos verlaufen.  

     

    Unser Leser erbat von A. die Zusendung von Infomaterial. Dieses kam mit Begleitschreiben, das sie ordnungsgemäß als Sachbearbeiterin mit Vor- und Zunamen unterschrieben hatte. Damit war A. eindeutig als Schuldnerin identifiziert. Unser Leser reagierte auf das Infomaterial anders als von der Schuldnerin gedacht: Er erwirkte ein vorläufiges Zahlungsverbot bei ihrem ebenfalls daraus ersichtlichen Arbeitgeber und beantragte den Erlass eines PfÜB in Ansehung ihres Arbeitseinkommens.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 119 | ID 91474