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  • 01.10.2005 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.  

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-80, E-Mail: ve@iww.de.  

    Unsere Leserin, Karin Dickopp, Erftstadt, hat uns einen ungewöhnlichen, aber intelligent gelösten Fall geschildert.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Der Schuldner als Gläubiger

    Der Mandant M. hatte gegen Schuldner S. einen Titel wegen Mietrückständen erwirkt. Die Vollstreckung verlief negativ. S. hatte wiederum gegen M. einen Titel wegen Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung (tätliche Auseinandersetzung bei der Zwangsräumung) erwirkt und bereits Vollstreckungsauftrag erteilt. M. war verärgert: Konnte es sein, dass er zahlen musste, obwohl bei S. nichts zu holen war? Nein. Zwar schied eine Aufrechnung aus (§ 393 BGB). Unsere Leserin erwirkte aber für M. gegen ihn selbst als Drittschuldner ein Zahlungsverbot und einen Pfändungsbeschluss. Sie pfändete den Anspruch des S. gegen M. auf Zahlung des Schmerzensgelds. Der Pfändungsbeschluss wurde sofort erlassen, das Zahlungsverbot zugestellt. M. brauchte nicht mehr das Schmerzensgeld zahlen und verrechnete es auf seine Forderung. So konnte er zumindest eine kleine „Teilzahlung“ verbuchen, während sich S. ziemlich ärgerte.