03.05.2011 | Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipp des Monats 1
Heute berichten wir über den Fall unserer Leser Redlingshöfer und Wagenknecht, Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d. Aisch. Der Fall zeigt, dass es sich immer lohnt, in der Vollstreckung taktisch zu denken und das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung aufmerksam zu lesen.
Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: Schwieriger Grundstückserwerb |
Schuldner S. hatte Forderungen von weit mehr als 100.000 EUR nicht ausgeglichen. Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen liefen jedoch ins Leere. Aus einer von S. abgegebenen e.V. erfuhren unsere Leser aber, dass S. Auflassungsberechtigter eines Grundstücks sein sollte.
Unsere Leser schlossen ein Interesse des S. aus, Eigentum an dem Grundstück zu erlangen: Zum einen durfte es am notwendigen Vermögen fehlen, zum anderen musste S. davon ausgehen, dass sofort nach Erlangen des Eigentums Zwangssicherungshypotheken an dem Grundbesitz eingetragen würden.
Durch Zufall erfuhren unsere Leser, dass der Eigentümer des Grundstücks, der E., wegen der Rückabwicklung des Kaufs einen Rechtsstreit mit S. führte. Daraufhin pfändeten unsere Leser die angeblichen Ansprüche des S. aus dem geschlossenen Kaufvertrag auf Übertragung des Eigentums bzw. Rückzahlung bereits geleisteter Kaufpreisanteile.
Und es kam besser als erwartet: Nicht nur E. führte einen Rechtsstreit gegen S., auch hatte S. - bereits lange vor den Vollstreckungsmaßnahmen unserer Leser - eine Klage gegen E. hinsichtlich eines weiteren Grundstückskaufs angestrebt (wegen arglistiger Täuschung beim Abschluss des weiteren Kaufvertrags).
Die Parteien verglichen sich vor dem LG dahingehend, dass die Schadenersatzansprüche des S. mit den Kaufpreisansprüchen des E. aufgerechnet werden sollten. Somit wurde dem S. Eigentum an dem Grundstück zugesprochen, ohne dass er den Kaufpreis zahlen musste. Aufgrund der o.g. Pfändung wurde zugunsten unserer Leser eine erstrangige Sicherungshypothek am Grundstück eingetragen. Das hieraus beantragte Zwangsversteigerungsverfahren erbrachte einen Erlös in fünfstelliger Höhe. So konnte die Forderung erheblich reduziert werden. |
Weiterführende Hinweise
- Zu dieser Thematik s. auch VE 08, 83 und VE 08, 91
Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.
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