04.10.2010 | Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipp des Monats 1
Heute berichten wir zunächst über einen Fall aus der Rechtsanwaltskanzlei Deichmann, Hawellek und Kollegen, Hannover/München. Er spielt in der Reiseunternehmens-Branche. Er veranschaulicht, dass der Griff zum Telefon oft bereits die erste Vollstreckungsmaßnahme sein kann.
Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: Gruß aus Österreich |
Unsere Leser waren von einem österreichischen Kollegen beauftragt, eine Forderung gegen Schuldner S. in der Bundesrepublik einzutreiben. Sitz des Unternehmens des S. war ein kleiner, unbekannter Ort im deutsch-österreichischen Grenzgebiet. S. gab mehrere Zahlungsversprechen ab. Er hielt jedoch keines ein.
Da S. ein Reiseunternehmen betrieb, war naheliegend, dass er Konten unterhielt. Diese waren aber auf keinem Briefkopf der Korrespondenz abgedruckt. Wie konnten unsere Leser diese also in Erfahrung bringen - zudem die Zeit drängte und da die Forderung hoch war, schnell der erste Rang gesichert und vollstreckt werden sollte?
So: Unsere Leser riefen die Stadtverwaltung des kleinen Ortes an, an dem der Schuldner seinen Sitz hatte. Sie baten um Auskunft, welche Banken am Ort ansässig waren. Dies wurde bereitwillig mitgeteilt - es waren nur zwei. Sofort beantragten unsere Leser ein vorläufiges Zahlungsverbot. Innerhalb kürzester Zeit beglich S. die Forderung vollständig. So konnte ohne Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers (außer bei der Zustellung der vorläufigen Zahlungsverbote) und ohne lange Wartezeiten durch Beantragung eines PfÜB die Forderung gesichert und letztlich durchgesetzt werden. |