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  • 03.07.2008 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats 1

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.  

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über die Erfahrung unserer Leserin, Rechtsanwaltsfachwirtin S.Z., Hilden.  

    Vollstreckungs-Tipp: Ein „Plausch“ unter Frauen

    Unsere Leserin hatte gegen den Schulder S., einen Einzelunternehmer, einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Der gesamte Vorgang war zunächst über die Geschäftsadresse des S. abgewickelt worden. Eine Privatadresse war nicht bekannt.  

     

    Unsere Leserin beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher Z. mit der Beitreibung. Dieser teilte mit, die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsräumen des S. sei fruchtlos verlaufen. Eine Privatadresse sei ihm nicht bekannt. Eine eidesstattliche Versicherung würde er erst abnehmen, wenn auch die Zwangsvollstreckung in den Privaträumen des S. fruchtlos verlaufen sei.  

     

    So weit so schlecht. Über Google konnte unsere Leserin trotz aller Anstrengungen nichts über die Privatanschrift von S. herausbekommen. Neben der Geschäftsadresse ergab sich aus den Unterlagen aber noch eine Festnetz-Telefonnummer. Dort rief unsere Leserin an.  

     

    Es meldete sich die Sekretärin des S., die Y. Unsere Leserin verwickelte die Y. in ein Gespräch. Aber immer, wenn die Unterhaltung zu geschäftlich wurde, blockte Y. ab. Dennoch gelang es unserer Leserin zumindest den Namen der Bank des S. herauszufinden. Noch am gleichen Tag brachte unsere Leserin dort ein vorläufiges Zahlungsverbot aus. Sie erreichte zudem einen PfÜB beim zuständigen AG.  

     

    Kurze Zeit später erhielt unsere Leserin – wahrscheinlich aufgrund der fehlenden Bankverbindung auf dem vorläufigen Zahlungsverbot – zwar eine Mitteilung der Bank, dass mit S. keine Geschäftsbeziehungen bestünden. Es dauerte aber nicht lange und unsere Leserin bekam von der Bank aufgrund der Zustellung des PfÜB die Auskunft, dass dort doch ein Konto bestand und auch ausreichend gedeckt war. Nur wenige Tage danach meldete sich die Mutter des S. und zahlte die gesamte Schuld – einschließlich aller Zinsen und Kosten!