04.10.2010 | Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipp des Monats 2
Heute berichten wir zunächst über einen Fall aus der Rechtsanwaltskanzlei Deichmann, Hawellek und Kollegen, Hannover/München. Er spielt in der Reiseunternehmens-Branche. Er veranschaulicht, dass der Griff zum Telefon oft bereits die erste Vollstreckungsmaßnahme sein kann.
Der zweite Fall zeigt, dass der Schlüssel zum Vollstreckungs-Erfolg - wie so oft - im gründlichen Studium der Unterlagen des Schuldners liegen kann. Er wurde von Antje Hülsemann, Sachbearbeiterin Zwangsvollstreckung, Duisburg, eingesandt.
Vollstreckungs-Tipp des Monats 2: Die etwas andere Tupperparty |
Gegen Schuldner S. lief bereits seit mehreren Jahren fruchtlos die Vollstreckung. Nun gab er wieder die e.V. ab. Er war zwar im Besitz eines Kontos, das er aber mit 0 EUR Guthaben angegeben hatte. Auch hatte er wieder Arbeit. Unsere Leserin leitete sofort die Konto- bzw. die Lohnpfändung ein. Die Lohnpfändung brachte nichts. Es lagen Vorpfändungen in erheblicher Höhe vor. Gegen die Kontopfändung legte S. Rechtsmittel ein und bat um Heraufsetzung des Pfandfreibetrags wegen seiner angeblichen wenigen Einkünfte etc. Er legte zum Beweis Kontoauszüge vor.
Doch das war sein Fehler: Aus den - ziemlich umfangreichen - Auszügen waren seine monatlichen Einkünfte ablesbar. Und es wurde daraus ersichtlich, dass S. bzw. seine Lebensgefährtin X. bei Ebay Verkäufe in erheblicher Höhe tätigten. So verkauften sie Tupperware im Umfang von rund 400 Veräußerungen innerhalb eines Monats!
Darauf angeschrieben (unsere Leser erläuterten die Möglichkeiten und Folgen einer etwaigen Straftat und erwogen, bei Vorliegen einer solchen unter Umständen die Staatsanwaltschaft einzuschalten) zahlte S. innerhalb nur weniger Tage die komplette Summe ein. |