Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2011 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Heute berichten wir über den Fall unserer Leserin, Rechtsfachwirtin Kerstin Stenger, Stuttgart. Er zeigt, dass es sich lohnt, bei der Pfändung von Forderungen, die erst in Zukunft fällig werden, besonders genau hinzusehen.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Die gepfändete Direktversicherung

    Gläubiger G. lag ein Versäumnisurteil gegen Schuldner S. aus dem Jahr 2003 vor, aus dem er mehrere Pfändungen beantragt hatte, u.a. auch gegen die Versicherung V., bei der S. eine Direktversicherung abgeschlossen hatte, die erst in 2011 zur Auszahlung ansteht. Letzterer wurde stattgegeben. Gepfändet wurde u.a. der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, das Recht auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts, der Anspruch auf Auszahlung der Dividenden, Gewinnanteile und Beitragsrückvergütungen und das Recht auf Kündigung aller bestehenden Versicherungsverträge (unter Beachtung von § 850b ZPO), sowie das Recht auf Widerruf der Bezugsberechtigungen, auf Bestimmung von Bezugsberechtigten und zur Aushändigung des bzw. der Versicherungsscheine.  

     

    V. teilte zunächst nur lapidar mit, Direktversicherungen seien nicht pfändbar. Auch S. wandte sich mittels Erinnerung in 2007 gegen die Pfändung. Rechtspflegerin R. half der Erinnerung nicht ab. Sie legte die Sache dem Vollstreckungsrichter zur Entscheidung vor. Dieser wies in 2010 die Erinnerung zurück. Die sofortige Beschwerde des S. vor dem LG blieb ebenfalls ohne Erfolg.  

     

    So musste G. zwar fast 8 Jahre seit Titelerlangung auf seine Befriedigung warten. Er freut sich jetzt aber umso mehr, denn bald wird er sein Geld erhalten, obwohl S. inzwischen Verbraucherinsolvenz angemeldet hat.  

     

    Weiterführende Hinweise

    • So vollstrecken Sie in Direktversicherungen, VE 04, 181
    • Firmendirektversicherung: Künftige Ansprüche sind pfändbar, VE 11, 29
    • Pfändbarkeit von betrieblichem Ruhegeld auf Grundlage einer betrieblichen Direktzusage, BGH NJW-RR 89, 286

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.  

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.