31.03.2011 | Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipp des Monats
Heute berichten wir über den Fall unserer Leserin Ramona Aigner, gepr. Rechtsfachwirtin, Bischofsmais. Er zeigt, dass sich Gläubiger und ihre Berater viel Arbeit ersparen können, wenn sie mit möglichst präzisen Informationen über den Schuldner ausgestattet sind.
Vollstreckungs-Tipp des Monats: Informationen des Auftraggebers |
Familie F. hatte Schuldner S. damit beauftragt, bestimmte Handwerkerleistungen zu erbringen. S. beauftragte seinerseits nun Gläubiger G. als Subunternehmer bei F. Bodenverlegearbeiten durchzuführen. Nach Abschluss der Arbeiten stellte G. diese dem S. in Rechnung. S. zahlte nicht.
G. leitete das gerichtliche Mahnverfahren ein, S. legte Widerspruch ein. Nach Begründung des Anspruchs regulierte S. den Rechnungsbetrag. Der Klageantrag wurde insoweit für erledigt erklärt, die Kosten dem S. auferlegt.
Nach Vorliegen des Kostenfestsetzungsbeschlusses zahlte S. wieder nicht. G. setzte sich daraufhin mit F. in Verbindung. F. hatte zwar die Rechnung des S. bereits beglichen, sodass G. den Werklohn nicht mehr pfänden lassen konnte.
Aber F. teilte G. die Kontodaten des S. mit. Die Kontopfändung brachte Erfolg. Mit Blitzüberweisung wurden die Kosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss und sämtliche durch die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens entstandenen Kosten des G. reguliert.
Unsere Leserin empfiehlt, sich stets den kompletten Vorgang vom Gläubiger erläutern zu lassen. Viele Gläubiger wissen nicht, dass auch Details über den Erfolg einer Vollstreckung entscheiden können:
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Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.
Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR.
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